Das neue Jahr bringt einmal mehr wich­tige gesetz­li­che und steu­er­li­che Ände­run­gen mit sich, die sich auf die Themen­be­rei­che Versi­che­rung, Vorsorge und Finan­zen auswir­ken. Hieraus können inter­es­sante Hand­lungs­emp­feh­lun­gen entspre­chend der indi­vi­du­el­len Situa­tion abge­lei­tet werden, zu denen wir Sie im Einzel­fall gerne persön­lich ausführ­li­cher beraten. Spre­chen Sie uns zu den Hinter­grün­den und Auswir­kun­gen der Neue­run­gen gerne an.

Fort­fall des Soli: Es bleibt mehr Netto vom Brutto

Zum 01.01.2021 entfällt für 9 von 10 Steu­er­zah­lern der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ganz oder teil­weise. Das sorgt insbe­son­dere bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Einkom­men für mehr Netto vom Brutto. Je nach Einkom­men und Fami­li­en­stand beträgt die Steu­er­ent­las­tung bis über 1.800 € pro Jahr. Geht man bspw. von einem durch­schnitt­li­chen Brut­to­ar­beits­lohn von etwa 3.770 € pro Monat aus, zahlt ein allein­ste­hen­der Single knapp 410 € weniger Steuern.

Unser Tipp: Inves­tie­ren Sie die Steu­er­erspar­nis in Ihre private oder betrieb­li­che Alters­vor­sorge oder in eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung. Ohne Aufwand und Verzicht kommen Sie so zu mehr Rente und besse­rer Vorsorge.

Auswir­kung auf Unter­neh­mer und Unternehmen

Auch viele Unter­neh­mer und Selb­stän­dige, die als Einzel­un­ter­neh­men oder als Perso­nen­ge­sell­schaft firmie­ren, müssen seit 2021 den Zuschlag nicht oder nur antei­lig zahlen. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung und Akti­en­ge­sell­schaf­ten erhal­ten keine Steu­er­ent­las­tung, da der Soli unver­än­dert in voller Höhe auf die Körper­schafts­steuer erhoben wird. Sofern die Gesell­schaf­ter aber für das Unter­neh­men bspw. auch als Geschäfts­füh­rer tätig sind, gilt für die Gehalts­zah­lung die allge­meine einkom­mens­ab­hän­gige Entlastungshöhe.

Auswir­kung auf Sparer

Auf Zins- und Divi­den­den­er­träge wird unver­än­dert der Soli auf die Abgel­tungs­steuer in vollem Umfang erhoben. Aller­dings halten wir zahl­rei­che Möglich­kei­ten bereit, um attrak­tive Geld- und Kapi­tal­an­la­gen auch mit steu­er­li­chen Vortei­len für den Anleger auszu­ge­stal­ten. Hierbei verschaf­fen wir unseren Kunden Zugang zu siche­ren und flexi­blen Lösun­gen, die ganz indi­vi­du­ell nach den persön­li­chen Motiven zusam­men­ge­stellt sind. Doch ganz gleich, ob sie sicher oder chan­cen­rei­cher ausge­rich­tet sind, wir arbei­ten grund­sätz­lich mit einer risi­ko­min­dern­den Streuung.

Unser Tipp: Stellen Sie Ihre Geld­an­la­gen auf den Prüf­stand. Profi­tie­ren Sie von unserer banken­un­ab­hän­gi­gen Bera­tungs­kom­pe­tenz und einem erst­klas­si­gen Expertenteam.

Immo­bi­lien und Finan­zie­rung: Verbes­se­run­gen für Immo­bi­li­en­käu­fer und Bauherren

Immo­bi­li­en­ei­gen­tum leistet einen wich­ti­gen und stabi­len Beitrag zur Vermö­gens­bil­dung – das gilt für die eigenen vier Wände und für vermie­tete Wohnun­gen oder Häuser.

Makler­kos­ten werden hälftig geteilt

Die Reform der Makler­pro­vi­sion regelt seit dem 23.12.2020, dass ein Käufer einer priva­ten Immo­bi­lie nur noch maximal die Hälfte der Makler­kos­ten tragen muss, sofern der Makler auch durch den Verkäu­fer beauf­tragt ist. Bisher über­nah­men Käufer beim Haus- oder Wohnungs­er­werb die Makler­pro­vi­sion in der Regel vollständig.

Erhö­hung Wohnungsbauprämie

Die Prämie für Bauspar­ver­träge wird auf 10 % des eben­falls erhöh­ten maxi­ma­len Spar­vo­lu­mens in Höhe von 700 € für Ledige und 1.400 € für Verhei­ra­tete aufge­stockt. Die Einkom­mens­ober­gren­zen des zu versteu­ern­den Einkom­mens werden auf 35.000 € für Ledige und 70.000 € für Verhei­ra­tete erhöht. So kommt die höhere Förde­rung auch einer größe­ren Anzahl Berech­tig­ter zugute.

Unser Tipp: Nutzen Sie unsere attrak­ti­ven Baufi­nan­zie­rungs­an­ge­bote für die Reali­sie­rung Ihrer Immo­bi­li­en­in­ves­ti­tion – das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für die Über­prü­fung und die dauer­hafte Ausrich­tung bereits laufen­der Finanzierungen.

Erhöh­tes Vorsor­ge­för­der­vo­lu­men in der Basis­rente und der betrieb­li­chen Altersversorgung

Beiträge in eine Basis­rente und bspw. die Entgelt­um­wand­lung zuguns­ten einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) sind auch aufgrund der steu­er­li­chen Förde­rung hoch­at­trak­tiv. Das begüns­tigte steu­er­li­che Förder­vo­lu­men steigt hierbei erneut für 2021 an.

Basis­rente: Steu­er­lich absetz­ba­rer Beitrag wurde erhöht

Im Jahr 2021 wirken 92 % (2020: 90 %) der aufge­wen­de­ten Beiträge als Sonder­aus­ga­ben steu­er­min­dernd. Von den maximal geför­der­ten Beiträ­gen in Höhe von 25.787 € können somit rund 23.724 € steu­er­lich abge­setzt werden. Für Verhei­ra­tete sind das maximal 47.448 € bei Beiträ­gen in Höhe von 51.574 €. Die Basis­rente wird dadurch immer attrak­ti­ver, insbe­son­dere für Selb­stän­dige und Spitzenverdiener.

bAV: Steu­er­erspar­nis und Sozi­al­ab­ga­ben­frei­heit steigt

Der steu­er­freie Höchst­be­trag (8 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze, BBG) in der bAV (Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse, Pensi­ons­fonds) steigt auf 568 € im Monat und der sozi­al­ab­ga­ben­freie Beitrags­an­teil (4 % der BBG) erhöht sich auf 284 € im Monat. Daneben profi­tie­ren Arbeit­neh­mer bei Entgelt­um­wand­lun­gen regel­mä­ßig auch von Beitrags­zu­schüs­sen des Arbeit­ge­bers, die für Bestands­ver­träge spätes­tens im Laufe des Jahres 2021 verpflich­tend einzu­füh­ren sind.

Sons­tige steu­er­li­che Neuerungen

Wie jedes Jahr ergeben sich zahl­rei­che Verän­de­run­gen über das Jahres­steu­er­ge­setz. In diesem Jahr sind neben dem insge­samt wesent­li­chen Aspekt des Soli­da­ri­täts­zu­schlags viele Einzel­re­ge­lun­gen in Kraft getre­ten, von denen wir hier nur einzelne bedeut­same Beispiele aufgreifen.

Verlän­gerte Frist für Abgabe der Steu­er­erklä­rung durch Steu­er­be­ra­ter und Steuerstundungen

Die Abga­be­frist für durch Steu­er­be­ra­ter erstellte Steu­er­erklä­run­gen 2019 wird bis zum 31.08.2021 verlän­gert. Außer­dem werden nach der Mittei­lung des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums auch Stun­dungs­mög­lich­kei­ten für durch die Corona-Krise unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich negativ wirt­schaft­lich Betrof­fene erwei­tert. Diese können bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf Stun­dung längs­tens bis zum 30.06.2021 stellen.

Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung wird teurer

In der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) steigt die Beitrags­be­mes­sungs­grenze von 56.250 € auf 58.050 €. Bis zu diesem Jahres­ein­kom­men wird die Höhe des GKV-Beitrags berech­net. Der durch­schnitt­li­che Zusatz­bei­trag zur GKV erhöht sich um 0,2 % auf 1,3 %. Für gut verdie­nende gesetz­lich Versi­cherte wird es also teurer. Der Wechsel von der gesetz­li­chen in die private Kran­ken­ver­si­che­rung ist 2021 ab einem Jahres­ein­kom­men von mindes­tens 64.350 € (2020: 62.550 €) möglich.

Mehr Kinder­geld

Das Kinder­geld beträgt jetzt für das erste und zweite Kind 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 €. Ange­ho­ben wird auch der Kinder­zu­schlag, der Eltern mit kleinen Einkom­men zusätz­lich zum Kinder­geld gezahlt wird. Er steigt auf maximal 205 € monat­lich pro Kind.

Erhöhte Sach­be­zugs­frei­grenze ab 2022

Der Gesetz­ge­ber hat eine Erhö­hung des monat­li­chen Sach­be­zu­ges von 44 € auf 50 € im Monat beschlos­sen. Zusätz­li­che Aufwen­dun­gen für Sach­be­züge durch den Arbeit­ge­ber sind in diesem Umfang steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Diese Rege­lung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft. Kunden nutzen die Sach­be­zugs­frei­grenze insbe­son­dere mit unter­neh­mens­ei­ge­nen Sach­be­zugs­kar­ten und mit der betrieb­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, deren Attrak­ti­vi­tät somit ab 2022 weiter ansteigt.

Unser Tipp: Profi­tie­ren Sie in Ihrer Firma bereits von Sach­lohn­leis­tun­gen und einem Budget­ta­rif der betrieb­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung? Stellen Sie gerne den Kontakt zu uns her, wir beraten Ihren Arbeit­ge­ber zu unseren Belegschaftsprogrammen.