Sie toben und tanzen, klet­tern und entde­cken, sind furcht­los und neugie­rig – Kinder sind wahre Aben­teu­rer und sehen die Welt mit „anderen Augen“. Kinder nehmen Gefah­ren oftmals nicht wahr oder schät­zen die Risiken bei Sport und Hobby falsch ein. In den meisten Fällen haben die Kleinen einen Schutz­en­gel und es passiert ihnen nichts, das ist aber leider nicht immer so.

Für Kinder sind Unfall­ver­si­che­run­gen ganz beson­ders notwen­dig, denn Unfälle gehören zu ihren größten Gesund­heits­ri­si­ken. Die Zahl der Kinder unter 15 Jahren, die nach Unfall­ver­let­zun­gen ärzt­lich versorgt werden müssen, beläuft sich auf mindes­tens 1,88 Mio. jährlich.

Beson­ders tragisch ist, wenn sie sich dabei nicht nur eine Hand brechen oder eine Platz­wunde davon­tra­gen. Bei lang­fris­ti­gen Folgen muss ggf. ein Eltern­teil eine Zeit­lang aufhö­ren zu arbei­ten, um das Kind zu betreuen. Diese finan­zi­el­len Folgen können Eltern absi­chern – mit einer priva­ten Unfall­ver­si­che­rung spezi­ell für Kinder.

Denn der Staat springt im Ernst­fall nur bedingt ein. Auf dem Weg zu Schule oder Kinder­gar­ten oder dort vor Ort greift die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Diese bietet jedoch nur eine Grund­de­ckung mit inge­schränk­ten und viel­fach pauscha­len Leis­tun­gen. Verletzt sich das Kind jedoch zu Hause, auf dem Spiel­platz oder nimmt es einen Umweg zur Schule, leistet die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung gar nicht.

Leis­tung unab­hän­gig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet

Eine private Unfall­ver­si­che­rung bietet rund um die Uhr und in der Regel welt­weit eine maxi­male Absi­che­rung, insbe­son­dere bei Voll­in­va­li­di­tät, durch eine hohe Sofort­ka­pi­tal­zah­lung, die mit laufen­den Renten­zah­lun­gen kombi­nier­bar ist. Sie bietet eine maxi­male Absi­che­rung, und das zu einem kleinen Preis.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung: Absi­che­rung mit Perspektive

In den letzten Jahren haben sich zahl­rei­che Versor­gungs­kon­zepte spezi­ell für Kinder am Versi­che­rungs­markt etabliert. Wir spre­chen mit Britta Harden, Leite­rin Abtei­lung Vorsorge, über Sinn oder Unsinn dieser Produkte.

Frau Harden, mitt­ler­weile können Schüler ab zehn Jahren gegen Berufs­un­fä­hig­keit versi­chert werden. Ist das nicht komplett über­flüs­sig? Sie haben doch noch keinen Beruf …

Ich finde das über­haupt nicht über­flüs­sig. Der Beruf ist in diesem Alter eben „Schüler“. Es wird zwar mit dem Schul­be­such kein Geld verdient, aber die soge­nannte Schul­fä­hig­keit ist ja die Grund­lage dafür, später eine Ausbil­dung oder ein Studium begin­nen zu können. Wenn ein Kind also aufgrund einer Erkran­kung oder eines Unfalls nicht fähig ist, die Schule zu besu­chen, wird das irgend­wann im Leben finan­zi­elle Auswir­kun­gen haben – und sei es ein Verdienst­aus­fall bei dem Eltern­teil, der sich während der Krank­heit um das Kind kümmert.

Aber wie wird denn die Schul­un­fä­hig­keit definiert?

Hier ein Auszug aus den Versi­che­rungs­be­din­gun­gen eines renom­mier­ten Anbie­ters: „Berufs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn die versi­cherte Person infolge Krank­heit, Körper­ver­let­zung oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit, die ärzt­lich nach­zu­wei­sen sind, sechs Monate unun­ter­bro­chen außer­stande war oder voraus­sicht­lich sechs Monate unun­ter­bro­chen außer­stande sein wird, als Schüler ohne sonder­päd­ago­gi­schen Förder­be­darf an seinem bishe­ri­gen Schul­un­ter­richt an einer allge­mein­bil­den­den Schule teil­zu­neh­men. Eine abstrakte Verwei­sung auf eine andere Schul­form erfolgt nicht. Wir erbrin­gen die versi­cherte Leis­tung, wenn ein Berufs­un­fä­hig­keits­grad von mindes­tens 50 % besteht.“

Viel­leicht lässt sich das an einem Beispiel aus unserem Kunden­kreis besser verdeut­li­chen: Eine zwölf­jäh­rige Schü­le­rin leidet unter häufi­gen Kopf­schmer­zen, Sensi­bi­li­täts­stö­run­gen und Hirn­ner­ven­aus­fäl­len. Die Ärzte stellen eine Menin­gi­tis (Hirn­haut­ent­zün­dung) fest. Da die Diagnose erst recht spät gestellt werden konnte, ist die Thera­pie kompli­ziert und lang­wie­rig. Die Behand­lun­gen dauern bereits neun Monate und die Gene­sung wird noch einige Zeit brau­chen. Der Versi­che­rer erbringt seit neun Monaten eine Versi­che­rungs­leis­tung in Höhe von 1.200 € Rente pro Monat.

Aber bei einer solchen Erkran­kung ist doch damit zu rechnen, dass die Gesund­heit wieder voll­stän­dig herge­stellt wird?

Ja, davon ist zum Glück auszu­ge­hen. Hier schließt sich aber direkt ein weite­res Argu­ment für den frühen Ein-stieg in eine Berufs­un­fä­hig­keits­ab­si­che­rung an: Hätten unsere Kunden ihre Tochter nicht schon vor Eintre­ten der Erkran­kung versi­chert, wäre mit dieser Vorer­kran­kung der spätere Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Beginn der Ausbil­dung oder des Studi­ums nicht zu reali­sie­ren. Früh den „Fuß in der Tür“ zu haben, ist in solchen Situa­tio­nen existenziell.

Gut, nun kommt ja eine solche Erkran­kung nicht so häufig vor …

Viel­leicht, aber es gibt bereits viel nied­ri­gere Hürden für den späte­ren Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ab­si­che­rung, z. B. jede Form von psycho­the­ra­peu­ti­scher Behand­lung in der Vorge­schichte, Behand­lung wegen ADS, ein kompli­zier­ter Frei­zeit­un­fall oder Aller­gien führen dazu, dass es keine oder nur eine einge­schränkte Versi­che­rungs­mög­lich­keit gibt. Der frühe Einstieg in gesun­den Tagen sorgt also für die Sicher­heit einer lebens­be­glei­ten­den Versor­gung. Später hinzu­kom­mende Krank­hei­ten und Risi­ko­s­port­ar­ten sind mitver­si­chert und die spätere Berufs­wahl spielt keine Rolle mehr. Darüber hinaus kann bei bestimm­ten Ereig­nis­sen (Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie) die Höhe der versi­cher­ten Berufs­un­fä­hig­keits­rente „mitwach­sen“ – und dass ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Kran­ken­ver­si­che­rung: Kindern die beste Versor­gung sichern

Rund 5,5 Mio. Kinder sind gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert. Der Leis­tungs­ka­ta­log der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse bietet ledig­lich eine Grund­ver­sor­gung. Sie können für Ihr Kind die beste Behand­lung sicher­stel­len und sich selbst vor hohen Zuzah­lun­gen schüt­zen, wenn Sie ganz einfach die Grund­ab­si­che­rung der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse ergän­zen. Ob für Kran­ken­haus­auf­ent­halte, kiefer­or­tho­pä­di­sche Behand­lun­gen oder Natur­heil­ver­fah­ren: Ein zusätz­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz für Kinder benö­tigt beson­dere Leistungsinhalte.

Warum eine statio­näre Zusatz­ver­si­che­rung sinn­voll ist

Wenn ein Kind ins Kran­ken­haus muss, wird es oft schnel­ler gesund, wenn die Eltern dabei sind. Viele Kran­ken­häu­ser bieten deshalb eine statio­näre Aufnahme der Eltern, das „Rooming-in“, an. Dieses Rooming-in ist sowohl im Kran­ken­haus als auch in einer Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung möglich. Dabei geht es darum, dass die Begleit­per­son im Zimmer oder zumin­dest in der Nähe der kleinen Pati­en­ten unter­ge­bracht werden kann.

Rooming-in vor allem für Kinder unter neun Jahren

Gerade für den Gene­sungs­pro­zess erkrank­ter Kinder ist die Anwe­sen­heit einer Bezugs­per­son wichtig. Die Gesell­schaft der Kinder­kran­ken­häu­ser und Kinder­ab­tei­lun­gen in Deutsch­land empfiehlt das Rooming-in vor allem für Kinder unter neun Jahren. Beson­ders die Nächte allein in einer fremden Umge­bung können beängs­ti­gend sein und die zusätz­li­che seeli­sche Belas­tung kann das Gesund­wer­den der Kleinen erschwe­ren. Die Anbie­ter priva­ter Kran­ken­ver­si­che­run­gen regeln diese Kosten­er­stat­tung in ihren jewei­li­gen Tarifen. In einer priva­ten Kran­ken­haus­zu­satz­ver­si­che­rung können diverse Leis­tun­gen einge­schlos­sen werden – auch das Rooming-in. Einige Versi­che­rer bieten diese Leis­tung für Kinder bis zum voll­ende­ten 10. Lebens­jahr an, andere bis zum 13., 14. oder sogar 16. Lebensjahr.

Was kosten Unter­brin­gung und Verpfle­gung von Mutter oder Vater?

Die Kosten für Unter­kunft und Verpfle­gung beim Rooming-in unter­schei­den sich je nach Einrich­tung. Um die 50 € pro Tag fallen meist mindes­tens an. Es ist daher empfeh­lens­wert, diesen Punkt vorab mit dem Kran­ken­haus zu klären. Aber das Rooming-in ist nur ein Aspekt der Versor­gung während eines Kran­ken­haus­auf­ent­hal­tes. Am wich­tigs­ten ist es selbst­ver­ständ­lich, dass die Kinder die best­mög­li­che medi­zi­ni­sche Betreu­ung erhal­ten und das ist bereits zu einem über­schau­ba­ren Beitrag möglich.

Kiefer­or­tho­pä­die bei Kindern: Warum Kinder eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung haben sollten

Immer häufi­ger ist eine kiefer­or­tho­pä­di­sche Behand­lung bei Kindern notwen­dig. Die Behand­lung erfolgt zum einen aufgrund medi­zi­ni­scher Notwen­dig­keit, zum anderen aus ästhe­ti­schen Gründen. Die meisten kiefer­or­tho­pä­di­schen Maßnah­men werden ab einem Alter von sieben Jahren erfor­der­lich. Die durch­schnitt­li­che Behand­lungs­zeit beläuft sich dann auf ca. drei Jahre. Da die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung nur einen Teil der Kosten über­nimmt, ist es wichtig, dass Kinder im Hinblick auf kiefer­or­tho­pä­di­sche Behand­lun­gen vernünf­tig und ausrei­chend versi­chert sind. Die früh­zei­tige Behe­bung eines Fehl­bis­ses vermei­det Spät­fol­gen, z. B. Haltungs- und Wirbel­säu­len­schä­den, und sogar die beruf­li­che Zukunft hängt mitun­ter von einem gewin­nen­den Lächeln mit geraden Zähnen ab. Diesen Aspekt sollten werdende Eltern auch bei ihrer Über­le­gung einbe­zie­hen, ob sie ihren Nach­wuchs gesetz­lich oder privat krankenversichern.

Tipp: Gerade ange­sichts der Leis­tun­gen für Kiefer­or­tho­pä­die ist eine private Zusatz­ver­si­che­rung als Ergän­zung zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) empfeh­lens­wert. Wenn Sie Ihr Kind in der priva­ten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) voll­ver­si­chern, sind diese Leis­tun­gen oft schon inbegriffen.

Worauf Sie achten sollten

Bei Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen für Kinder, die die GKV ergän­zen, sollten Mehr­kos­ten für die kiefer­or­tho­pä­di­schen Indi­ka­ti­ons­grup­pen (KIG) 3–5 ausdrück­lich genannt sein. KIG 1 (eine leichte Zahn­fehl­stel­lung) ist nur versi­chert, wenn der Versi­che­rer ausdrück­lich auf die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit als Leis­tungs­vor­aus­set­zung verzichtet.

Was sind KIG-Stufen?

Für eine Kosten­über­nahme der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung müssen kiefer­or­tho­pä­di­sche Behand­lun­gen ausrei­chend, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich sein. Die KIG-Stufen helfen, den Behand­lungs­be­darf fest­zu­stel­len. Diese geben den Schwe­re­grad einer Zahn­fehl­stel­lung wieder und sind in fünf Stufen unter­teilt. Hierbei stellt KIG 1 eine leichte Zahn­fehl­stel­lung und KIG 5 die schlimmste Fehl­stel­lung dar. Die gesetz­li­che Kran­ken­kasse erstat­tet bei KIG 3–5 nur die Kosten für eine einfa­che Ausfüh­rung der kiefer­or­tho­pä­di­schen Behandlung.

In welchem Rahmen sich eine private Kran­ken­ver­si­che­rung an den Kosten einer kiefer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung betei­ligt oder sogar einzig mögli­cher Leis­tungs­er­brin­ger ist, wenn es von der GKV gar nichts gibt, hängt direkt vom bestehen­den Tarif ab. Einer­seits gibt es hier bei vielen Anbie­tern preis­wer­tere inhalt­lich einfa­che „Grund­schutz­ta­rife“, die das Nötigste abde­cken, um am Tarif­bei­trag zu sparen, wo bspw. 60 % der Kosten für Kiefer­or­tho­pä­die bei Kindern über­nom­men werden. Zum anderen gibt es aber auch Komfort- und/oder Premium-Tarife. Diese kosten zwar mehr, bieten dafür aber auch mehr oder sogar maxi­male finan­zi­elle Sicher­heit. Bei Premium-Tarifen ist eine Kosten­über­nahme von 80 % möglich. Aller­dings ist in allen Fällen eine Decke­lung der Leis­tung auf bestimmte Höchst­be­träge vorge­ge­ben. Diese sind von Versi­che­rer zu Versi­che­rer unter­schied­lich hoch. In PKV-Tarifen ist auf die Erstat­tung der medi­zi­nisch nicht notwen­di­gen Mehr­kos­ten zu achten.