Wer Versi­che­rungs­ver­träge abschließt, tut dies, um bestimmte Risiken auf Versi­che­rer zu trans­fe­rie­ren, oder auf Anfor­de­rung von Kredit­ge­bern. Wenn Sie Ihren Versi­che­rungs­schutz ohne Kompli­ka­tio­nen in Anspruch nehmen möchten, sind Oblie­gen­hei­ten zu erfül­len. Nur dann kommt es im Scha­den­fall nicht zu Kürzun­gen oder gar einer Leis­tungs­frei­heit des Versi­che­rers. Die Oblie­gen­hei­ten sind im soge­nann­ten Klein­ge­druck­ten der Versi­che­rungs­ver­träge zu finden.

Wie gut kennen Sie Ihre Firmen­ver­si­che­rungs­ver­träge? Sind Ihnen Ihre Oblie­gen­hei­ten als Versi­che­rungs­neh­mer bewusst?

Ein wesent­li­cher Bestand­teil der Oblie­gen­hei­ten sind die Sicher­heits­vor­schrif­ten, die sich oftmals erst im Scha­den­fall schmerz­lich bemerk­bar machen. Sollte sich im Scha­den­fall heraus­stel­len, dass der Schaden im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit der Verlet­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten steht, können u. a. erheb­li­che Leis­tungs­kür­zun­gen vorge­nom­men werden bis hin zur Leis­tungs­frei­heit des Versicherers.

Die Rege­lun­gen hierzu finden sich in den jewei­li­gen Verträ­gen und im § 28 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG).

Die Inhalte der Sicher­heits­vor­schrif­ten vari­ie­ren je nach Art des Risikos, nach versi­cher­ter Gefahr und Höhe der Versi­che­rungs­sum­men des jewei­li­gen Vertrages.

Obliegenheiten

Um Ihnen einen Einblick in das soge­nannte Klein­ge­druckte zu geben, haben wir exem­pla­risch einige Fälle, die in der Praxis häufig rele­vant sind, ausge­wählt. Hier spielen oft auch weiter­ge­hende Zusam­men­hänge eine Rolle wie z. B. die Tatsa­che, dass ca. 30 % aller Brände durch fehler­hafte elek­tri­sche Anlagen entstehen.

Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift für elek­tri­sche Anlagen und Betriebsmittel

Die berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift hat nicht nur den Zweck, Arbeits­un­fälle zu verhin­dern, sondern wirkt sich auch auf den Brand­schutz aus. Hierbei handelt es sich um eine gesetz­li­che bzw. behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrift, die auch als Prüfung nach Vorschrift 3 der Deut­schen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) bekannt ist.

Obliegenheiten

Obliegenheiten

Obliegenheiten

Sofern in Ihrem Unter­neh­men noch keine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 [PDF] erfolgt ist, empfeh­len wir unter Einbe­zie­hung der Berufs­ge­nos­sen­schaft die Prüfung vorschrifts­ge­mäß nach­zu­ho­len und die gefor­der­ten Prüfungs­in­ter­valle entspre­chend zu termi­nie­ren und umzusetzen.

VERTRAGLICH VEREINBARTE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Revi­sion der elek­tri­schen Licht- und Kraft­an­la­gen (Klausel SK 3602)

Bei der Revi­sion der elek­tri­schen Licht- und Kraft­an­la­gen handelt es sich um eine vertrag­lich verein­barte Sicher­heits­vor­schrift. Sie bezieht sich auf die erhöh­ten Anfor­de­run­gen an den Brand­schutz gewerb­li­cher oder indus­tri­el­ler Feuerverträge.

Obliegenheiten

Obliegenheiten

Obliegenheiten

Sollte diese Sicher­heits­vor­schrift vertrag­lich verein­bart sein, empfeh­len wir – sofern noch nicht gesche­hen bzw. bei Über­schrei­tung der verein­bar­ten regel­mä­ßi­gen Prüf­in­ter­valle – umge­hend die Revi­sion der elek­tri­schen Licht- und Kraft­an­la­gen durch­füh­ren zu lassen.

Zusätz­lich bitten wir Sie, uns diesen Umstand anzu­zei­gen, damit wir Ihren Versi­che­rer in Kennt­nis setzen und entspre­chende Fristen für Sie verein­ba­ren können, um den Versi­che­rungs­schutz nicht zu gefährden.

Da die Revi­sion auch bestimmte Anfor­de­run­gen an den Prüf­be­trieb stellt, finden Sie die VdS-zerti­fi­zier­ten Elek­tro­fach­be­triebe in diesem Link aufgeführt.

Mögli­che Konse­quen­zen, die aus der Nicht­be­ach­tung dieser Oblie­gen­heit entste­hen können, sind im jewei­li­gen Vertrag und in dem bereits vorge­nann­ten § 28 VVG geregelt.

Obliegenheiten

Bitte setzen Sie sich mit sämt­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten Ihrer Versi­che­rungs­ver­träge ausein­an­der, damit wir im Scha­den­fall eine schnelle und unkom­pli­zierte Scha­den­re­gu­lie­rung für Sie gewähr­leis­ten können. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unter­stüt­zung benö­ti­gen, kommen Sie gerne auf uns zu.