„So etwas kann uns nicht passie­ren.“ Dieser Gedanke liegt nahe, wenn man von Betrugs­fäl­len hört, bei denen sich Krimi­nelle bspw. als Geschäfts­füh­rer, Vorstand oder Führungs­kraft ausge­ben und Mitar­bei­tende dazu bringen, hohe Geld­be­träge auf fremde Konten zu überweisen.

Doch die Reali­tät sieht anders aus: Kein Unter­neh­men ist voll­stän­dig vor Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät geschützt. Die Metho­den der Täter werden profes­sio­nel­ler, tech­ni­scher und zuneh­mend schwe­rer zu erken­nen. Gefälschte Iden­ti­tä­ten, mani­pu­lierte Zahlungs­an­wei­sun­gen, Social Engi­nee­ring, Cyber­an­griffe und inzwi­schen auch täuschend echte KI-gene­rierte Stimmen und Videos eröff­nen Krimi­nel­len immer neue Möglichkeiten.

Die finan­zi­el­len Folgen können erheb­lich sein. Gleich­zei­tig kann ein Betrugs­fall das Vertrauen inner­halb des Unter­neh­mens und gegen­über Geschäfts­part­nern, Gesell­schaf­tern, Kredit­ge­bern und Kunden nach­hal­tig belasten.

Wenn Vertrauen miss­braucht wird, entsteht ein Vertrauensschaden

Betrug muss dabei nicht zwangs­läu­fig von außen kommen. Ein erheb­li­ches Risiko entsteht auch inner­halb des eigenen Unternehmens.

Mitar­bei­tende verfü­gen über Zugänge zu Kassen, Waren­be­stän­den, Konten, IT-Syste­men und vertrau­li­chen Infor­ma­tio­nen. Werden diese Vertrau­ens­po­si­tio­nen vorsätz­lich miss­braucht, können erheb­li­che Vermö­gens­schä­den entstehen.

Eine Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung kann Unter­neh­men vor den finan­zi­el­len Folgen bestimm­ter vorsätz­li­cher und rechts­wid­ri­ger Hand­lun­gen schüt­zen – je nach verein­bar­tem Versi­che­rungs­schutz bspw. bei:

  • vorsätz­li­chen und uner­laub­ten Hand­lun­gen durch eigene Mitarbeitende
  • Betrug und Untreue
  • Unter­schla­gung von Geld oder Waren
  • Compu­ter­be­trug und bestimm­ten rechts­wid­ri­gen Eingrif­fen in IT-Systeme
  • Mani­pu­la­tion von Zahlungsströmen
  • gefälsch­ten oder mani­pu­lier­ten Zahlungsanweisungen
  • Fake-Presi­dent- und CEO-Fraud-Angriffen
  • weite­ren krimi­nel­len Hand­lun­gen Dritter, soweit diese vom Versi­che­rungs­schutz umfasst sind

Damit stellt die Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung einen wich­ti­gen Baustein des betrieb­li­chen Risi­ko­ma­nage­ments dar.

Zwei Scha­den­fälle aus der Praxis

Der Griff in die Kasse

Der Werk­statt­lei­ter eines Kfz-Betrie­bes war unter anderem dafür verant­wort­lich, die tägli­chen Barein­nah­men aus Repa­ra­tu­ren, Inspek­tio­nen und dem Verkauf von Ersatz­tei­len entge­gen­zu­neh­men und die Werk­statt­kasse zu führen.

Über einen länge­ren Zeit­raum entnahm er heim­lich Bargeld aus der Kasse und verwen­dete es für private Zwecke. Insge­samt entstand der Werk­statt dadurch ein Fehl­be­trag von 16.500 €.

Bei einer inter­nen Kassen­prü­fung stellte der Inhaber Unstim­mig­kei­ten zwischen den gebuch­ten Barein­nah­men und dem tatsäch­li­chen Kassen­be­stand fest. Die anschlie­ßende Prüfung ergab, dass der Werk­statt­lei­ter das Geld unbe­rech­tigt entnom­men hatte.

Der Mitar­bei­ter wurde darauf­hin gekün­digt und zur Rück­zah­lung des entstan­de­nen Scha­dens aufge­for­dert. Da er die Erstat­tung verwei­gerte, leitete der Inhaber recht­li­che Schritte ein. Auch nach einem rechts­kräf­ti­gen Gerichts­ur­teil blieben die anschlie­ßen­den Voll­stre­ckungs­ver­su­che erfolg­los, da der ehema­lige Mitar­bei­ter nicht über ausrei­chende finan­zi­elle Mittel verfügte.

Der Versi­che­rer ersetzte der Kfz-Werk­statt den entstan­de­nen Vermö­gens­scha­den in Höhe von 16.500 € sowie die im Zusam­men­hang mit der Scha­den­re­gu­lie­rung ange­fal­le­nen Rechts­an­walts­kos­ten, soweit diese vom verein­bar­ten Versi­che­rungs­schutz umfasst waren.

Unter­schla­gung von Waren

Eine Mitar­bei­te­rin eines Super­mark­tes entnahm über mehrere Monate hinweg regel­mä­ßig Waren aus den Bestän­den des Marktes, ohne diese zu bezahlen.

Dabei handelte es sich unter anderem um Lebens­mit­tel, Getränke, Droge­rie­ar­ti­kel und weitere Produkte des tägli­chen Bedarfs. Die Waren verwen­dete sie sowohl für den eigenen Bedarf als auch für Fami­li­en­an­ge­hö­rige und Bekannte.

Im Rahmen einer inter­nen Bestands­kon­trolle stellte der Markt­lei­ter erheb­li­che Diffe­ren­zen zwischen dem Waren­be­stand und den verbuch­ten Verkäu­fen fest. Bei der anschlie­ßen­den Über­prü­fung wurde die Mitar­bei­te­rin mit den Unstim­mig­kei­ten konfrontiert.

Sie gestand die unbe­rech­tig­ten Waren­ent­nah­men und erklärte sich bereit, ein nota­ri­el­les Schuld­an­er­kennt­nis über den entstan­de­nen Schaden abzugeben.

Nach Vorlage des Schuld­an­er­kennt­nis­ses beim Versi­che­rer wurde dem Super­markt der nach­ge­wie­sene Schaden in Höhe von 6.300 € ersetzt, soweit dieser vom Versi­che­rungs­schutz umfasst war.

Zwei Fälle, ein gemein­sa­mes Risiko: Vertrauen ist für jedes Unter­neh­men unver­zicht­bar – und kann gleich­zei­tig zu einem erheb­li­chen finan­zi­el­len Risiko werden.

KI verän­dert das Betrugs­ri­siko grundlegend

Künst­li­che Intel­li­genz eröff­net Unter­neh­men enorme Chancen. Gleich­zei­tig entste­hen dadurch neue Möglich­kei­ten für Krimi­nelle. Beson­ders rele­vant sind die Kombi­na­tio­nen aus Social Engi­nee­ring, Voice Cloning und Deepfakes.

Für einen über­zeu­gen­den Betrugs­ver­such kann inzwi­schen öffent­lich verfüg­ba­res Bild- und Tonma­te­rial ausrei­chen, um Stimme und Erschei­nungs­bild einer Führungs­kraft täuschend echt nach­zu­ah­men. KI-Systeme können Gesich­ter, Stimmen, Mimik und Lippen­be­we­gun­gen simu­lie­ren – teil­weise sogar in Echtzeit.

Damit entwi­ckelt sich der klas­si­sche Fake-Presi­dent-Betrug weiter: Aus einer gefälsch­ten E-Mail oder einer mani­pu­lier­ten Zahlungs­an­wei­sung kann ein schein­bar echter Video­an­ruf der Geschäfts­füh­rung werden.

So kann ein Angriff ablau­fen: Ein Mitar­bei­ter erhält eine Nach­richt, angeb­lich von der Geschäfts­füh­rung. Es geht um eine drin­gende und vertrau­li­che Zahlung. Kurz darauf folgt ein Video­an­ruf. Auf dem Bild­schirm erscheint vermeint­lich der CFO. Gesicht, Stimme und Umge­bung wirken vertraut. Weitere vermeint­li­che Kolle­gen nehmen eben­falls an der Video­kon­fe­renz teil.

Der Mitar­bei­ter hat zunächst keinen offen­sicht­li­chen Grund, an der Echt­heit des Gesprächs zu zwei­feln – und veran­lasst die Überweisung.

Das Gefähr­li­che: Die bishe­rige Plau­si­bi­li­täts­prü­fung „Ich habe gerade persön­lich mit meinem Chef gespro­chen“ funk­tio­niert unter Umstän­den nicht mehr zuverlässig.

Deepf­ake-Fraud ist keine Zukunftsmusik

Wie real diese Gefahr bereits ist, zeigt ein 2024 bekannt gewor­de­ner Fall aus Hong­kong. Ein Mitar­bei­ter eines briti­schen Inge­nieur- und Bera­tungs­un­ter­neh­mens nahm an einer Video­kon­fe­renz teil, an der vermeint­lich der CFO und weitere Kolle­gen teil­nah­men. Tatsäch­lich waren – mit Ausnahme des Mitar­bei­ters – sämt­li­che Teil­neh­mer durch Deepf­ake-Tech­no­lo­gie simuliert.

In der Folge wurden in 15 Trans­ak­tio­nen rund 200 Millio­nen Hong­kong-Dollar auf Konten der Betrü­ger überwiesen.

Der Fall zeigt eindrucks­voll, wie sich die Metho­den des Social Engi­nee­ring weiter­ent­wi­ckeln: gefälschte E-Mail → gefälschte Iden­ti­tät → gefälschte Stimme → gefälsch­ter Videoanruf

Die tech­ni­sche Entwick­lung macht es zuneh­mend schwie­ri­ger, allein anhand des äußeren Eindrucks zu erken­nen, ob eine Zahlungs­an­wei­sung tatsäch­lich von einer berech­tig­ten Person stammt.

Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung: Schutz, wenn Präven­tion nicht ausreicht

Unter­neh­men inves­tie­ren viel in interne Kontrol­len, Vier-Augen-Prin­zi­pien, IT-Sicher­heit und Mitar­bei­ter­schu­lun­gen. Diese Maßnah­men sind unver­zicht­bar. Aber keine Sicher­heits­maß­nahme bietet einen hundert­pro­zen­ti­gen Schutz.

Eine Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung kann dort anset­zen, wo trotz aller Präven­ti­ons­maß­nah­men ein Vermö­gens­scha­den entsteht. Sie kann – abhän­gig vom indi­vi­du­el­len Vertrag – finan­zi­elle Folgen bestimm­ter vorsätz­li­cher und rechts­wid­ri­ger Hand­lun­gen von Mitar­bei­ten­den oder Dritten absichern.

Damit ergänzt sie bestehende Maßnah­men des Risi­ko­ma­nage­ments und kann dazu beitra­gen, dass ein einzel­ner Betrugs­fall nicht zu einer exis­tenz­be­dro­hen­den Belas­tung für das Unter­neh­men wird.

Indi­vi­du­el­ler Schutz für jedes Unternehmen

Jedes Unter­neh­men ist anders. Größe, Branche, Geschäfts­mo­dell, Zahlungs­struk­tu­ren und interne Orga­ni­sa­tion bestim­men maßgeb­lich das indi­vi­du­elle Betrugs­ri­siko. Deshalb sollte auch der Versi­che­rungs­schutz zum Unter­neh­men passen.

Mögli­che Bausteine sind beispielsweise:

  • indi­vi­du­elle Versicherungssummen
  • auf das Unter­neh­men abge­stimmte Deckungsbausteine
  • Schutz vor Mitar­bei­ter­de­lik­ten und bestimm­ten Betrugs­hand­lun­gen Dritter
  • Absi­che­rung moder­ner Betrugsformen
  • optio­nale Erwei­te­run­gen für beson­dere Risiken
  • indi­vi­du­elle Lösun­gen für unter­schied­li­che Unter­neh­mens­grö­ßen und Geschäftsmodelle

Schon für etwa 1.000 € pro Jahr kann ein Unter­neh­men seinen Versi­che­rungs­schutz sinn­voll ergän­zen – bspw. eine Kfz-Werk­statt mit 15 Mitar­bei­ten­den und einer Versi­che­rungs­summe von 100.000 €. Die tatsäch­li­che Prämie hängt selbst­ver­ständ­lich von den indi­vi­du­el­len Unter­neh­mens- und Risi­ko­da­ten sowie vom gewähl­ten Versi­che­rungs­schutz ab.

Fazit: Vertrauen ist wert­voll. Schüt­zen Sie es.

Betrug lässt sich nicht immer verhin­dern. Seine finan­zi­el­len Folgen lassen sich jedoch gezielt begrenzen.

Eine Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung kann dabei ein wich­ti­ger Bestand­teil des betrieb­li­chen Risi­ko­ma­nage­ments sein. Sie schützt – abhän­gig vom verein­bar­ten Versi­che­rungs­schutz – vor den finan­zi­el­len Folgen bestimm­ter vorsätz­li­cher und rechts­wid­ri­ger Hand­lun­gen von Mitar­bei­ten­den oder Dritten.

Spre­chen Sie mit uns über Ihren indi­vi­du­el­len Schutz. Wir analy­sie­ren gemein­sam mit Ihnen, welchen Risiken Ihr Unter­neh­men ausge­setzt ist und welche Absi­che­rung sinn­voll ist.