Die Beiträge können als SachÂlohnÂbeÂzug im Rahmen der 44-Euro-Grenze verbucht werden. Die
arbeitÂgeÂberÂfiÂnanÂzierte bKV wird als
SachÂlohn gewerÂtet, wenn der ArbeitÂgeÂber die Beiträge für die bKV seiner MitarÂbeiÂter überÂnimmt. BetraÂgen die SachÂbeÂzüge je MitarÂbeiÂter und Monat zusamÂmen mit der bKV weniger als 44 €, sind diese SachÂbeÂzüge von Steuern und SoziÂalÂverÂsiÂcheÂrungsÂbeiÂträÂgen befreit. Wird die Grenze überÂschritÂten, fallen Steuern und SoziÂalÂverÂsiÂcheÂrungsÂbeiÂträge an.
Wird der SachÂlohnÂbeÂzug bereits anderÂweiÂtig genutzt, stehen weitere OptioÂnen zur Verfügung.
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